Allgemeine Geschäftsbedingungen der Orthotech GmbH
1. Allgemeines
Die ORTHOTECH GmbH, im Folgenden ORTHOTECH genannt, liefert ausschließlich an Gewerbetreibende und nicht an Verbraucher.
Für sämtliche Verkäufe gelten ausnahmslos diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen. Jeder Kunde erkennt durch Erteilung eines Auftrags diese Bedingungen als rechtlich bindend an. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, so dass es nicht in jedem Einzelfall der Übersendung der Geschäftsbedingungen bedarf.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Dasselbe gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden sollten.
2. Lieferungen
Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt baldmöglichst. Falls eine Lieferfrist vereinbart wurde, gilt diese als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb dieses Zeitraums zum Versand gebracht worden ist. Die Lieferfrist verschiebt sich nach hinten, wenn Unterlagen des Käufers fehlen oder dieser die Verzögerung selbst verantworten muss. Teillieferungen sind zulässig.
Falls ORTHOTECH eine Lieferungsverzögerung zu verantworten hat, trägt sie den Verzögerungschaden; diese Haftung ist auf 0,5% pro vollendeter Woche, maximal aber auf 5% des Wertes des Liefergegenstandes begrenzt.
3. Versand und Versandkosten
Die Versandkosten sind den aktuellen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu entnehmen (siehe ORTHOTECH Kundenordner).
Wünscht der Kunde eine Expresslieferung, d.h. eine Auslieferung bereits am nächsten Tag, so sind diese Versandkosten den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu entnehmen (siehe ORTHOTECH Kundenordner).
Der Bestellwert entspricht dem Netto-Einkaufspreis. Außerdem wird die jeweils gültige Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
4. Verpackung und Verpackungskosten
Verpackungskosten werden nicht berechnet.
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. ORTHOTECH erfüllt über die Zulieferer die Rücknahmeverpflichtung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Verpackungen sind entsprechend mit einem grünen Punkt gekennzeichnet. Soweit der Besteller die Produkte außerhalb der BRD bezieht, wird er auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, dass die jeweiligen länderspezifischen gesetzlichen Vorgaben zur Verpackungsverwertung erfüllt und die erforderlichen Lizenzverträge zur Verwendung des Grünen Punktes als Finanzierungszeichen abgeschlossen werden.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt so lange Eigentum der ORTHOTECH, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller erfüllt sind.
Der Besteller darf die gelieferte Ware an seine Kunden im Wege eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges veräußern. Für den Fall der Veräußerung oder Verarbeitung der Ware tritt der Besteller bereits im voraus alle daraus entstehenden Zahlungsansprüche an die ORTHOTECH ab. Wird die gelieferte Ware mit anderen Waren vermischt, erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertanteils der von ORTHOTECH gelieferten Ware.
Die gleichen Regelungen gelten, falls die Ware einmal direkt vom Hersteller geliefert, von ORTHOTECH jedoch fakturiert werden sollte.
6. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 1 Monat ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Er hat in diesem Fall die gesetzlichen Verzugszinsen, d.h. 8% über dem Basiszinssatz, zu tragen.
Etwaige Mahnkosten in Höhe von 5,– a pro Mahnung hat der Besteller darüber hinaus zu bezahlen.
Bei Bezahlung der Rechnung innerhalb von 10 Tagen werden 3% Skonto, bei erteiltem SEPA-Basismandat 4% Skonto gewährt. (siehe Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ORTHOTECH Kundenordner).
Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 2 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die ORTHOTECH GmbH verursacht wurden.
Für Grossabnehmer von Einlagen können Rabattvereinbarungen getroffen werden.
In diesem Fall gilt, bis zu einem Widerruf, die jeweils gültige Rabattstaffel (siehe Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ORTHOTECH Kundenordner).
7. Mängelhaftung
Voraussetzung für jegliche Gewährleistung ist, dass der Besteller die ihm nach § 377 HGB obliegende Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und etwaigen Mängelrüge erfüllt. Eine Mängelrüge ist binnen 10 Tagen schriftlich geltend zu machen – es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.
Die Untersuchungspflicht erstreckt sich insbesonders um die Passgenauigkeit angefertigter Ware. Nachdem der Besteller bei Schuhen die Schuhgröße anhand einer Folie bestimmt hat, scheidet Sachmangelhaftung bei Bestellung einer falschen Schuhgröße aus. ORTHOTECH ist in diesem Falle aber aus Kulanzgründen bereit, die Schuhe in eine andere Größe umzutauschen, wenn diese nach der Anprobe nicht weiter getragen und in der Originalverpackung binnen 10 Tagen nach der Anprobe auf Kosten des Bestellers an die Versandadresse zurück gesandt werden.
Bei Vorliegen eines Mangels der gelieferten Ware wird diese von ORTHOTECH unentgeltlich entweder ausgebessert oder neu geliefert; ORTHOTECH steht diesbezüglich ein Wahlrecht zu. Etwaige ersetzte Teile werden Eigentum von ORTHOTECH.
In diesem Falle trägt ORTHOTECH auch die anfallenden Versandkosten – aber nur, wenn der Versand an die von ORTHOTECH bestimmte Adresse erfolgt. Bei Fehl- oder Falschlieferungen wird außer den stets neu anfallenden Versandkosten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,– a in Rechnung gestellt.
Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung zweimal fehlschlagen, so ist der Besteller berechtigt, entweder eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen.
Die Gewährleistungspflicht für Mängel endet zwei Jahre nach dem Übergang der gelieferten Ware durch den Besteller an seinen Kunden. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn an der gelieferten Ware Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, die der Besteller oder ein Dritter durchgeführt hat und welche direkt oder indirekt Gegenstand der Mängelrüge sind.
Von einer Gewährleistung ausgenommen sind ferner alle Mängel, die zurückzuführen sind auf eine bestimmungsgemäße und natürliche Abnutzung, auf Verschleiß, sowie auf die Folgen übermäßiger Beanspruchung, nachlässiger und unrichtiger Behandlung und Pflege, sowie gewaltsamer Beschädigung.
Falls es fraglich ist, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, wird die beanstandete Ware einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt, welcher – ohne Kosten für den Besteller zu verursachen – über die Berechtigung der vorgebrachten Reklamation entscheidet. Auf Wunsch des Bestellers wird für den Überprüfungszeitraum für einen reklamierten Therapieschuh unverzüglich ein Ersatzschuh zur Verfügung gestellt. Die Kosten desselben werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt, falls das Gutachten des Sachverständigen zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Mängelrüge unbegründet ist.
8. Haftung
Für Schäden, unmittelbarer oder mittelbarer Art, haftet ORTHOTECH nur, wenn dieser mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten unterlaufen ist. Weitergehende Ansprüche aus Haftung – insbesonders: Mängelfolgeschäden, Schlechterfüllung, Montagemängelfolgeschäden oder verspätete Erfüllung – sind sowohl hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch der Haftungshöhe ausgeschlossen, soweit keine zwingende gesetzliche Haftung besteht. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stockdorf.
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
Stand der AGB: 01.08.2014